Es kann unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Die Beschwerdeführerin reiht in ihren Eingaben sowohl an die Staatsanwaltschaft als auch an die Beschwerdekammer weitschweifige, über weite Strecken wenig verständliche Darlegungen aneinander – unter anderem spricht sie immer wieder vom Zubereiten und Verspeisen einer Mahlzeit –, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind. Ihre Schreiben sind trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Sodann