4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Kern und soweit den Prozessgegenstand betreffend sinngemäss vor, die Beschuldigten hätten sich in Bezug auf den «Fall I.________» ebenfalls strafbar gemacht. Ihr und ihrer Familie sei viel Leid widerfahren.