__ seinen Lohn für das Ausstellen ihres Erbes selber bezogen habe. Zudem habe er ihr ein Haus, das ihr gehöre, nicht übergeben und habe zugelassen, dass ein Schlüssel der gewechselten Schlösser dieses Hauses bei der KES in L.________ lande. Bei diesen Schilderungen handelt es sich jedoch einzig um pauschale Behauptungen, welche nicht weiter belegt wurden und deshalb nicht ausreichen, um Hinweise auf ein strafbares Verhalten durch C.________ zu liefern. Insgesamt enthalten die Ausführungen von B.________ keine ausreichenden Anhaltspunkte auf deliktsrelevante Handlungen.