Jedoch formuliert sie bei Ersterem ebenfalls keine neuen Vorwürfe und schildert kein strafbares Verhalten, sondern verweist einzig auf die eingereichten Unterlagen (u.a. diverse Vollmachten, Arztberichte betreffend H.________, Ausdrucke des Mailverkehrs zwischen ihr und A.________) und auf einen Brief an das Bundesgericht vom 04.11.2020. Dabei ergeben sich weder aus der Anzeige selbst noch aus den Eingaben Hinweise auf ein strafbares Verhalten durch A.________. In Bezug auf C.________ schreibt sie, dass dieser vom Konto ihrer Mutter bei der Raiffeisenkasse in L.________ seinen Lohn für das Ausstellen ihres Erbes selber bezogen habe.