Am 23. Dezember 2020, am 24. Dezember 2020 sowie am 31. Dezember 2020 reichte sie weitere Eingaben – teilweise mit umfangreichen Beilagen – ein. Am 29. Dezember 2020 leistete sie zudem unaufgefordert eine Zahlung (Sicherheitsleitung) über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.