Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 558 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren gemäss Sachverhalt der Schreiben vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2020 (BM 20 45190) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum ersichtlichen Beschuldigten (gemäss Sachverhalt der Schreiben vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 Beschwerde. Am 23. Dezember 2020, am 24. Dezember 2020 sowie am 31. Dezember 2020 reichte sie weitere Eingaben – teilweise mit umfangreichen Beilagen – ein. Am 29. Dezember 2020 leistete sie zudem unaufge- fordert eine Zahlung (Sicherheitsleitung) über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellung- nahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein di- rekter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: B.________ reichte insgesamt neun Schreiben, datiert vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020 (fünf handschriftlich), mit etlichen Beilagen, ein. In den Schreiben zeigt sie unter anderem (erneut) A.________ an (Schreiben vom 04.11.2020), berichtet über den «Fall I.________», macht Ausführungen zu einer TV-Sendung des SRF 1 über «EMS» so- wie über die Radio-Sendung «Espresso» und stellt schlussendlich einen Antrag an den Leitenden Staatsanwalt Herrn D.________ mit den folgenden Worten: «Ich beauftrage Sie, die Rechtslage zu diesen wirren Aussagen des A.________ und den noch wirreren Volmachtsgebungen eines Demen- ten (zurzeit E.________ über Arztzeugnisse belegt!) umgehend zu klären!». Dabei solle der Anwalt E.________. herbeigezogen und mit diesem sofort die untragbare Rechtslage geklärt werden (Schreiben vom 06.11.2020). Weiter macht B.________, soweit ersichtlich, Ausführungen zu einem Fall mit der KESB (handschriftliches Schreiben vom 06.11.2020) und bittet um die Beantwortung der Frage, ob F.________ (Nachname schwer entzifferbar) jemand sei (handschriftliches Schreiben vom 08.11.2020). In den später eingereichten Schreiben zeigt B.________ im Zusammenhang mit dem «Fall I.________» zusätzlich die UBS J.________, G.________ sowie den Anwalt C.________ an (Schreiben vom 07.12.2020; handschriftliches Schreiben vom 09.12.2020) und macht Ausführungen zum «Fall Haus K.________», bei welchem, soweit ersichtlich, ein ihn ihrem Besitz befindliches Haus von mehreren Personen widerrechtlich besetzt worden sein soll. Auch seien dort Diebstähle began- gen worden (Schreiben vom 10.12.2020). In diesem Zusammenhang hat sie offenbar bereits die Kan- tonspolizei Bern eingeschaltet. So zeigt sie bspw. die Polizei an, welche im Fall «Haus K.________» rein gar nichts für sie tue und sie Gefahren aussetze. Sie habe das Haus alleine betreten müssen, obwohl sie bekundet habe, dass sie Angst habe, erschreckt zu werden (handschriftliches Schreiben 2 vom 07.12.2020). Schlussendlich schreibt B.________, dass ein von ihr verfasstes Mail vom 03.12.2020, 05.30 Uhr, aus ihrem Computer verschwunden sei. Dieses sei abgefangen worden, wes- halb in dieser Sache ermittelt werden solle (handschriftliches Schreiben vom 10.12.2020). […] Im vorliegenden Fall handelt es sich einmal mehr um unklare Schreiben, in welchen B.________ un- ter anderem diverse Lebensvorkommnisse und angeblich begangene Straftaten schildert. Dabei fin- den sich jedoch keine Ausführungen, wer, wann, wo, wie, welche strafbaren Handlungen begangen haben könnte bzw. erfüllt das geschilderte Handeln offensichtlich keinen Straftatbestand (Vorgehen der Polizei). Einzig in den Schreiben vom 04.11.2020 bzw. 07.12.2020 zeigt sie konkret A.________ bzw. den Anwalt C.________ an. Jedoch formuliert sie bei Ersterem ebenfalls keine neuen Vorwürfe und schildert kein strafbares Verhalten, sondern verweist einzig auf die eingereichten Unterlagen (u.a. diverse Vollmachten, Arztberichte betreffend H.________, Ausdrucke des Mailverkehrs zwischen ihr und A.________) und auf einen Brief an das Bundesgericht vom 04.11.2020. Dabei ergeben sich we- der aus der Anzeige selbst noch aus den Eingaben Hinweise auf ein strafbares Verhalten durch A.________. In Bezug auf C.________ schreibt sie, dass dieser vom Konto ihrer Mutter bei der Raiff- eisenkasse in L.________ seinen Lohn für das Ausstellen ihres Erbes selber bezogen habe. Zudem habe er ihr ein Haus, das ihr gehöre, nicht übergeben und habe zugelassen, dass ein Schlüssel der gewechselten Schlösser dieses Hauses bei der KES in L.________ lande. Bei diesen Schilderungen handelt es sich jedoch einzig um pauschale Behauptungen, welche nicht weiter belegt wurden und deshalb nicht ausreichen, um Hinweise auf ein strafbares Verhalten durch C.________ zu liefern. Ins- gesamt enthalten die Ausführungen von B.________ keine ausreichenden Anhaltspunkte auf delikts- relevante Handlungen. Es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Un- tersuchung rechtfertigen könnte, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. Bezüglich der Anfrage vom 08.11.2020, ob F.________ jemand sei, kann die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland keine Auskunft geben. So ist sie für die Verfolgung von Straftaten und damit zusammenhängende Ab- klärungen zuständig, jedoch nicht für allgemeine Anfragen betreffend Identität einer Person, ohne dass Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen würden. […] 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Kern und soweit den Prozessgegenstand betref- fend sinngemäss vor, die Beschuldigten hätten sich in Bezug auf den «Fall I.________» ebenfalls strafbar gemacht. Ihr und ihrer Familie sei viel Leid widerfah- ren. Die bernische Staatsanwaltschaft müsse sich darum kümmern. 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann unter Verweis auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Die Beschwerde- führerin reiht in ihren Eingaben sowohl an die Staatsanwaltschaft als auch an die Beschwerdekammer weitschweifige, über weite Strecken wenig verständliche Dar- legungen aneinander – unter anderem spricht sie immer wieder vom Zubereiten und Verspeisen einer Mahlzeit –, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind. Ihre Schreiben sind trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Sodann 3 kann den Schreiben kein realer und konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Die Ausführungen muten wirr an. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der geleisteten Zahlung von CHF 1'000.00 verrechnet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5