3 rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.