Eine solche ist mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht zu erkennen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers – diverse Fahrdienste für seinen Sohn – sind im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht relevant und wären ferner ohnehin geringfügig und nach Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO nicht zu entschädigen. Im Weiteren macht er keine wirtschaftlichen Einbussen geltend. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des