Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies in Frage stellen könnte. Der von ihm geltend gemachte grosse Nachteil sowie die Folgen für seine Genesung gehen allesamt auf den verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug seines Sohnes zurück und stehen somit nicht im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren. Darüber hinaus sähe Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung nur bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche ist mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht zu erkennen.