7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Zur Begründung der Verweigerung einer Entschädigung wird in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO ausgeführt, die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile würden nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person seien geringfügig gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies in Frage stellen könnte.