6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Kern geltend, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte grosse Nachteil sowie die Folgen für seine Genesung gingen alle auf den verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug seines Sohnes zurück und stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren. 7. 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;