Während der Kontrolle entstand der Verdacht, der Fahrzeugführer würde unter dem Einfluss von Drogen stehen, weshalb nähere Abklärungen getätigt wurden. Diese ergaben, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug nicht in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat [Grenzwert nicht erreicht]. Aus diesem Gründen kann dem Beschuldigten kein Fehlverhalten angelastet werden und das Verfahren wird eingestellt.