4. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist folgendermassen begründet: Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, am 08.09.2020 einen Personenwagen einem nicht fahrfähigen Führer überlassen zu haben. […] Im vorliegenden Fall wurde A.________ anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten. Zum damaligen Zeitpunkt lenkte dieser das Fahrzeug Audi mit der Kontrollschildnummer BE .________, welches auf die Firma seines Vaters eingelöst ist. Während der Kontrolle entstand der Verdacht, der Fahrzeugführer würde unter dem Einfluss von Drogen stehen, weshalb nähere Abklärungen getätigt wurden.