Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdekammer volle Kognition zukommt (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 355 vom 16. Dezember 2014; BGE 136 I 274 E. 2.3).