382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO machte, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren zu den Kostenfolgen der Einstellung äussern. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.