In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zugestellt.