1. Am 25. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten trug der Kanton Bern (Ziff. 2); dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Gegen Ziffer 3 des Dispositivs erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte eine Entschädigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: