Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 557 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregel- verordnung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. November 2020 (BM 20 37052) Erwägungen: 1. Am 25. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverord- nung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten trug der Kanton Bern (Ziff. 2); dem Be- schuldigten wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Ge- gen Ziffer 3 des Dispositivs erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte eine Entschädigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt: 1. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfah- rens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO machte, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren zu den Kostenfolgen der Einstellung äussern. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdekammer volle Kogniti- on zukommt (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 355 vom 16. Dezember 2014; BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist folgendermassen begründet: Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, am 08.09.2020 einen Personenwagen einem nicht fahr- fähigen Führer überlassen zu haben. […] Im vorliegenden Fall wurde A.________ anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten. Zum damaligen Zeitpunkt lenkte dieser das Fahrzeug Audi mit der Kon- trollschildnummer BE .________, welches auf die Firma seines Vaters eingelöst ist. Während der Kontrolle entstand der Verdacht, der Fahrzeugführer würde unter dem Einfluss von Drogen stehen, weshalb nähere Abklärungen getätigt wurden. Diese ergaben, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug nicht in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat [Grenzwert nicht erreicht]. Aus diesem Gründen kann dem Beschuldigten kein Fehlverhalten angelastet werden und das Verfahren wird eingestellt. 2 5. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Am 31.08.2020 habe ich bei einer Herzoperation 4 Bypässe und war auf die Hilfe von meinem Sohn angewiesen für Arbeiten auf Baustellen. Ohne Ausweis konnte er nicht Arbeiten für mich erledigen. Obwohl ich bis am 29.11.2020 ein Arztzeugnis hatte musste ich mein Sohn fahren zum Erledigen von Arbeiten. Auch dass er am Morgen in B.________ (Ort) seine Arbeitsstelle erreichen konnte habe ich Fahrdienst erledigt und abends auch abgeholt (3 mal umsteigen für Fahrtweg). Für meine Gesundheit war das nicht von Vorteilen und mit Stress verbunden. 2 Monate wo ich meine Genesung nicht scho- nen konnte. Für mich war es ein grosser Nachteil und hatte Folgen auf meine Genesung. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Kern geltend, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte grosse Nachteil sowie die Folgen für seine Genesung gingen al- le auf den verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug seines Sohnes zurück und stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren. 7. 7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerde- führer vorbringt, verfängt nicht. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Zur Begründung der Verweigerung einer Entschädigung wird in der angefoch- tenen Verfügung mit Verweis auf Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO ausgeführt, die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile würden nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person seien geringfügig gewe- sen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies in Frage stellen könnte. Der von ihm geltend gemachte grosse Nachteil sowie die Folgen für seine Genesung gehen allesamt auf den verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug seines Soh- nes zurück und stehen somit nicht im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren. Darüber hinaus sähe Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung nur bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche ist mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht zu erkennen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers – diverse Fahrdienste für seinen Sohn – sind im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht relevant und wären ferner ohnehin geringfügig und nach Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO nicht zu entschädigen. Im Weiteren macht er keine wirtschaftlichen Einbussen geltend. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des 3 rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine auszurichten, da der Be- schwerdeführer unterliegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5