7. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.