Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Augenschein in seiner eigenen Wohnung und Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten) sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Zivilklage als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).