5. Mit dieser Begründung folgt die Staatsanwaltschaft den Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen in ihrem Beschluss BK 16 231 vom 23. Juni 2016 E. 3. In diesem Beschluss hatte sich die Kammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und ausführlich dargelegt, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keine Straftat darstellt. Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen.