2 Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Der Anzeige seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau hindeuten würden.