2. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen wird in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. Die Beschwerde befasst sich einzig mit den «Mikrowellen-Verbrechen», nicht aber mit den Vorwürfen der «Computer- und TV-Sabotage» und der «Datenveränderung». Hierzu erübrigen sich folglich weitere Ausführungen.