Dagegen reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2020 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1.) Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind vollständig erfüllt, so dass ich Sie hiermit ersuche, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2.) Die Straftäter A.________ & B.________ sowie C.________, Wiederholungstäter - E.________, 2503 Biel-Bienne seien zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen.