Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 556 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 A.________ Beschuldigter 2 B.________ Beschuldigte 3 C.________ Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Beweisanträge / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 22. Oktober 2020 (BJS 20 21526) Erwägungen: 1. Am 22. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen unbekannte Täter- schaft wegen «Computer- und TV-Sabotage, Datenveränderung, elektromagneti- scher Strahlenwaffen-Folter aus der Distanz [Mikrowellen-Verbrechen], angeblich begangen in der Zeit vom 25.08.2020 und 06.06.2020 in Biel an der E.________ 31» nicht an die Hand. Die Zivilklage des Privatklägers D.________ verwies sie auf den Zivilweg. Seine Beweisanträge und sein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wies sie ab. Dagegen reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2020 Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren: «1.) Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind vollständig erfüllt, so dass ich Sie hier- mit ersuche, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2.) Die Straftäter A.________ & B.________ sowie C.________, Wiederholungstäter - E.________, 2503 Biel-Bienne seien zivil- und strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. 3.) Als Privatkläger will ich, dass aufgeführte Straftäter strafrechtlich verfolgt werden, Ermittlungen aufgenommen werden, aufgrund der Straftat Schadenersatz oder Genugtuung leisten unter Kosten- folgen. Die Straftatbestände umfassen: Computer-, TV-Sabotage etc., Datenveränderung, elektromagnetische Strahlenwaffen-Folter aus der Distanz. 4.) Auf sofortige Unterlassung der Strahlenfolter. 5.) Es sei anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der „Wohnung" A.________ & Co., E.________. 29, 2503 Biel-Bienne unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss feststellen und beschlagnahmen zu können. 6.) In der „Wohnung" D.________, E.________, 2503 Biel-Bienne sei durch das Gericht vor Ort ein Augenschein vorzunehmen, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mikrowellenwaffenbe- schusses aktenkundig feststellen zu können. 7.) Meine Beschwerde wollen Sie deshalb bitte gutheissen und dass das Verfahren fortgeführt wird.» 2. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen wird in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss. 3. Die Beschwerde befasst sich einzig mit den «Mikrowellen-Verbrechen», nicht aber mit den Vorwürfen der «Computer- und TV-Sabotage» und der «Datenverände- rung». Hierzu erübrigen sich folglich weitere Ausführungen. 4. Was die «Mikrowellen-Verbrechen» betrifft, kommt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtli- chen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straft ergeben würden. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung. Zurzeit würden jedoch keine wissenschaftlichen 2 Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass die durch Mikrowel- len verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem straf- rechtlich relevanten Mass zu schädigen. Der Anzeige seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schä- digung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau hindeuten würden. 5. Mit dieser Begründung folgt die Staatsanwaltschaft den Erwägungen der Be- schwerdekammer in Strafsachen in ihrem Beschluss BK 16 231 vom 23. Juni 2016 E. 3. In diesem Beschluss hatte sich die Kammer bereits mit den gleichen vom Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und ausführlich dargelegt, wes- halb die Verwendung einer Mikrowelle keine Straftat darstellt. Darauf kann verwie- sen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen. Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge (Augenschein in seiner eige- nen Wohnung und Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschuldigten) sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Zivilklage als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 7. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, hat er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen. Diese werden be- stimmt auf CHF 600.00. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________(mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4