8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 StPO). 8.2 Da Rechtsanwalt D.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO analog). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: