Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob auch einer der weiteren Straftatbestände, welche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführt worden sind, erfüllt ist. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Auf die Erteilung von Weisungen im Sinne von Art 397 Abs. 3 StPO wird verzichtet.