Das gezielte Anhusten mitten ins Gesicht aus kürzester Distanz könnte je nach Betrachtungsweise und den beweiswürdigend zu erstellenden konkreten Umständen von einem Sachgericht als Eingriff in die körperliche Integrität des Gegenübers betrachtet werden, welcher das übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. In casu ist mit anderen Worten neben der unklaren Beweislage - teilweise darauf aufbauend - auch die Rechtslage zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob auch einer der weiteren Straftatbestände, welche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführt worden sind, erfüllt ist.