[…] (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 7.2 Vorliegend ist nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt, insbesondere in Anbetracht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspucken. Das gezielte Anhusten mitten ins Gesicht aus kürzester Distanz könnte je nach Betrachtungsweise und den beweiswürdigend zu erstellenden konkreten Umständen