6 bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3).