Nicht erfasst sind demgegenüber harmlose Schubser, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen, vorkommen können (BGE 117 IV 14, E. 2a/cc). Auch das Aus-der-Hand-Schlagen eines Fotoapparats ist keine Tätlichkeit, selbst wenn dabei auf die Hände der betroffenen Person geschlagen wird (OGer ZH, UE190010 v. 9.5.2019, E. III.5). (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 2 zu Art. 126).