Eine Tätlichkeit ist typischerweise «anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur» (BGE 117 IV 14, E. 2a/cc). Bejaht wurden Tätlichkeiten auch bei Schlägen mit einem Notizblock auf den Hintern (BGer, 6B_227/2019 v. 13.9.2019, E. 1.5), beim Packen an den Haaren (OGer ZH, SB190028 v. 19.8.2019, E. 2.5.1), bei der Hervorrufung geringfügiger