Die Art. 122 ff. schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. […] Als Tathandlung umschreiben Art. 122 ff. die Schädigung am Körper sowie die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit; letzteres dürfte sogar im Vordergrund stehen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 3 N 5 f.). (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 und N 12 zu Vor Art. 122).