6.4 Die Beweislage ist zusammenfassend unklar. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens allerdings damit, dass der beschriebene Sachverhalt selbst gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden. 7. 7.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]).