5 mit einer Anzeige. Dass er sich unter diesen Umständen nicht erinnern kann, ob er gehustet hat und die Frage offenlässt, wirkt eher unglaubhaft. Gleiches gilt für das Argument, er habe vielleicht unbewusst gehustet - man kann durchaus unabsichtlich husten, aber wohl eher nicht unbewusst. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er die Beschwerdeführerin angehustet hat, möglicherweise auch aus kurzer Distanz. 6.4 Die Beweislage ist zusammenfassend unklar.