Demgegenüber wirkt die Aussage des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob er gehustet habe, eher ausweichend. Sowohl gemäss der Beschwerdeführerin als auch dem Beschuldigten wurde das angebliche Husten unmittelbar während der Auseinandersetzung thematisiert und gemäss seinen Aussagen drohte sie sogar