Wenn die Staatsanwaltschaft sodann ausführt, es handle sich beim Husten um einen körperlichen Reflex, welcher nur teilweise kontrolliert werden könne, so nimmt sie auch hier implizit eine (unzulässige, weil dem Sachgericht vorbehaltene) Beweiswürdigung vor. Denn dabei geht die Staatsanwaltschaft offenkundig davon aus, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht absichtlich angehustet.