Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zur rechtlichen Würdigung Folgendes geltend: Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der zur Diskussion stehenden Straftatbestände das Recht nicht richtig angewendet. Die Staatsanwaltschaft bagatellisiert das Verhalten des Beschuldigten, indem sie annimt, die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel würden, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin