Selbst wenn man dies bejahen würde, so bewirken die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper eines anderen. Husten ist, sofern überhaupt, eine zu wenig intensive Einwirkung, als dass man diese als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB qualifizieren könnte. Zumal es sich beim Husten um einen körperlichen Reflex handelt, welcher nur teilweise kontrolliert werden kann.