126 N 2f.). Als typisches Beispiel einer Tätlichkeit ist die Ohrfeige zu nennen. Vorliegend geht es um ein angebliches ins Gesicht husten. Generell fraglich ist, ob man beim Husten überhaupt von einem Angriff resp. einer Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen sprechen kann. Selbst wenn man dies bejahen würde, so bewirken die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper eines anderen.