4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfülle: Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge hat. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen.