Gestützt auf die Anzeige führte die Polizei am 4. Juni 2020 eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch. Am 19. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ausserdem telefonisch bei der Polizei geltend, man müsse den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ergänzen, 2 es seien Symptome von COVID-19 bei ihr aufgetreten. Der Beschuldigte und dessen Ehefrau wurden beide am 24. Juni 2020 einvernommen (vgl. den Anzeigerapport vom 24. Juni 2020).