dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 brachte die Beschwerdekammer beide Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis.