1. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 wurden der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs) und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 4 des Dispositivs).