Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 554 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. November 2020 (BJS 20 17228) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2 des Disposi- tivs). Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 wurden der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs) und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 4 des Dispositivs). Hiergegen erhob die Beschwer- deführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 21. Dezember 2020 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person fortzuführen und weitere Ermittlungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen; dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzu- weisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 27. Januar 2021 brachte die Beschwerdekammer beide Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt die Anzeige der Beschwerdeführerin zugrunde, welche am Freitag, 20. März 2020 am Schalter der Polizeiwache Nidau vorgesprochen und angegeben hatte, sie sei am Vorabend im Rahmen eines Streits mit ihren Nach- barn tätlich angegangen worden. Der Beschuldigte habe absichtlich in ihr Gesicht gehustet und gespuckt. Grund für den Streit sei eine im Treppenhaus aufgestellte Duftvase gewesen. Die beteiligten Parteien wohnen seit rund neun Jahren im sel- ben Gebäude und besitzen dieses je zur Hälfte. Gestützt auf die Anzeige führte die Polizei am 4. Juni 2020 eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch. Am 19. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ausserdem telefonisch bei der Poli- zei geltend, man müsse den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ergänzen, 2 es seien Symptome von COVID-19 bei ihr aufgetreten. Der Beschuldigte und des- sen Ehefrau wurden beide am 24. Juni 2020 einvernommen (vgl. den Anzeigerap- port vom 24. Juni 2020). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten des Beschul- digten den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfülle: Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge hat. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Damit über- haupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung, wird eine Tätlichkeit angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (vgl. BSK StGB-Roth/Keshelava, Art. 126 N 2f.). Als typisches Beispiel einer Tätlichkeit ist die Ohrfeige zu nennen. Vorliegend geht es um ein angebliches ins Gesicht husten. Ge- nerell fraglich ist, ob man beim Husten überhaupt von einem Angriff resp. einer Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen sprechen kann. Selbst wenn man dies bejahen würde, so bewirken die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hin- ausgehende Einwirkung auf den Körper eines anderen. Husten ist, sofern überhaupt, eine zu wenig intensive Einwirkung, als dass man diese als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB qualifizie- ren könnte. Zumal es sich beim Husten um einen körperlichen Reflex handelt, welcher nur teilweise kontrolliert werden kann. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zur rechtlichen Würdigung Fol- gendes geltend: Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der zur Diskussion stehenden Straftatbestän- de das Recht nicht richtig angewendet. Die Staatsanwaltschaft bagatellisiert das Verhalten des Be- schuldigten, indem sie annimt, die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel würden, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin bewirken, zumal es sich beim Husten um einen körperlichen Reflex handle, welcher nur teilweise kon- trolliert werden könne. Gerade angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie, in welcher behördliche Anordnungen die Menschen dazu anhalten, Abstand zueinander zu halten, um Übertragungen des Virus zu vermeiden, kann keine Rede davon sein, dass das Anhusten einer anderen Person und der damit einhergehende Ausstoss von Luft- und Speichelpartikel aus geringem Abstand das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass nicht übersteige. Vielmehr führt die Kontaminierung einer Person mit Luft- beziehungsweise Speichelpartikel einer anderen Person zu einem konkret erhöhten Risiko einer An- steckung mit einer gefährlichen Krankheit (vgl. auch das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 2020, wonach bei einem absichtlichen Anhusten in Zeiten der Pandemie die Bagatell- grenze deutlich überschritten werde). 3 Dem ist anzufügen, dass das absichtliche Anhusten einer Person aus nächster Nähe und die damit verbundene Übertragung von Spucke ins Gesicht dieser Person bereits vor der Verbreitung des neu- artigen Corona-Virus weder allgemein üblich noch gesellschaftlich geduldet war. Wenn die Staatsanwaltschaft sodann ausführt, es handle sich beim Husten um einen körperlichen Re- flex, welcher nur teilweise kontrolliert werden könne, so nimmt sie auch hier implizit eine (unzulässige, weil dem Sachgericht vorbehaltene) Beweiswürdigung vor. Denn dabei geht die Staatsanwaltschaft offenkundig davon aus, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht absichtlich an- gehustet. Weitere allenfalls in Frage kommende Straftatbestände (etwa Art. 122 ff. und Art. 231 des schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 83 Abs. 1 Lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [EpG; SR 818.101]); prüfte die Staatsanwalt- schaft gar nicht erst. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spiel- raum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 5.2 Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Ge- langt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hinge- gen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1). 6. 6.1 Das Vorgehen des Beschuldigten beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme wie folgt (Einvernahme vom 4. Juni 2020, p. 18 Z. 50 ff.): A.________ kam dann plötzlich auf mich zu und ich war perplex. Ich wusste nicht, ob er mich schla- gen wollte. Das Treppenhaus ist eine Wendeltreppe und bei den Eingangstüren gibt es eine Art Platt- 4 form. Er kam bis ganz nach oben und stand ca. 10cm vor mein Gesicht und hustete mir mehrmals in mein Gesicht. Es hat gespritzt und gestunken, es war einfach «grusig». Das war voller Absicht. Das war während dem Lockdown wegen Corona. Mein Freund stand hinter mir im Gang und kam dann zur Türe raus und schrie ihn an. A.________ ging direkt zurück auf eine untere Treppenstufe. […] A.________ kam mir einfach bedrohlich nahe. Das widerte mich einfach an. Ich spüre das heute noch an meinem Gesicht, das war ekelerregend. Er drückte das richtig raus. Auf Frage, wie nahe er [der Beschuldigte] gestanden habe, führte sie erneut aus (Einvernahme vom 4. Ju- ni 2020, p. 18 Z. 65): Ich würde fast sagen, er hat mich berührt. Es war einfach sehr bedrohlich. Reagiert habe sie darauf gar nicht. Sie sei einfach perplex gewesen und es sei ihr viel durch den Kopf gegangen. Sie sei dann hineingegangen und hätte die Polizei angerufen. Sie habe nur gedacht, wenn der [der Beschuldigte] Corona habe, seien sie beide gefährdet (Einvernahme vom 4. Juni 2020, p. 18 Z. 69 ff.). In ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2020 im Hin- blick auf die angekündigte Einstellung (vgl. die Verfügung vom 14. Oktober 2020 p. 21) führte die Gesuchstellerin ferner aus (p. 28 f.): Nach meiner Wahrnehmung erfolgte das von mir angezeigte Husten in mein Gesicht aus nächster Nähe durch den Beschuldigten vorsätz- lich. So stieg der Beschuldigte absichtlich die Treppe hoch, hustete mir wiederholt ins Gesicht und stieg sodann die Treppe wieder nach unten. 6.2 Der Beschuldigte bestritt das angebliche Husten nur bedingt (Einvernahme vom 24. Juni 2020, p. 6 Z. 50 ff): Plötzlich hat Frau C.________ geschrien «du hast mich angehus- tet». «Angehustet» ist gar nicht möglich, denn ich stand hinter meiner Tochter E.________ und ich habe erst in diesem Moment bemerkt, dass ich vielleicht gehustet habe. Husten ist ja nicht etwas, das man bewusst macht, sondern vielleicht weil ich etwas um Worte gerungen habe. Ich bin wahrschein- lich auch etwas lauter geworden. Frau C.________ wiederholte jedoch, ich hätte gehustet und sie würde sofort die Polizei holen. Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, er habe sie aus kürzester Distanz absichtlich angehustet, so dass sie seine Spucke im Ge- sicht gespürt habe, führte er mehr relativierend als abstreitend aus (Einvernahme vom 24 Juni 2020, p. 7 Z. 71 ff.): Das Treppenhaus ist nicht so breit. E.________ stand sicher vor mir und ich stand dahinter. Ich stand sicher 1.5m weg von ihr. Es waren mindestens 2m. Zum Schluss der Einvernahme führte er erneut aus (Einvernahme vom 24. Juni 2020, p. 8 Z. 115 f.): Der Polizist fragte mich, ob ich hustete. Ich sagte ihm, das kann sein. Es kann auch nicht sein. Man hustet ja nicht bewusst. 6.3 Ein aktives «Spucken», wie es im Anzeigerapport vermerkt ist, machte die Be- schwerdeführerin weder anlässlich ihrer Einvernahme noch in der Stellungnahme im Hinblick auf die angekündigte Einstellung geltend. Aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin geht vielmehr hervor, dass der Beschuldigte sie aus nächster Nähe angehustet haben soll - er habe das richtig rausgedrückt und es habe ges- pritzt und gestunken. Vom Ausspeien einer komprimierten Form von Speichel ist wiederum nicht die Rede, eher von einer zerstäubten Verteilung kleinster Tröpf- chen, wie sie beim Husten mit geöffnetem Mund zuweilen vorkommen kann. Demgegenüber wirkt die Aussage des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob er gehustet habe, eher ausweichend. Sowohl gemäss der Beschwerdeführerin als auch dem Beschuldigten wurde das angebliche Husten unmittelbar während der Auseinandersetzung thematisiert und gemäss seinen Aussagen drohte sie sogar 5 mit einer Anzeige. Dass er sich unter diesen Umständen nicht erinnern kann, ob er gehustet hat und die Frage offenlässt, wirkt eher unglaubhaft. Gleiches gilt für das Argument, er habe vielleicht unbewusst gehustet - man kann durchaus unabsicht- lich husten, aber wohl eher nicht unbewusst. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er die Beschwerdefüh- rerin angehustet hat, möglicherweise auch aus kurzer Distanz. 6.4 Die Beweislage ist zusammenfassend unklar. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens allerdings damit, dass der beschriebene Sachverhalt selbst gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Tät- lichkeiten nicht erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden. 7. 7.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Die Art. 122 ff. schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchs- tes Gut neben dem Leben. […] Als Tathandlung umschreiben Art. 122 ff. die Schädigung am Körper sowie die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit; letzteres dürfte sogar im Vor- dergrund stehen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 3 N 5 f.). (ROTH/BERKEMEIER, in: Bas- ler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 und N 12 zu Vor Art. 122). Nach der Praxis des BGer ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die kei- ne Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 16 f., 119 IV 27 = Pr 83 [1994] Nr. 17 S. 62, 134 IV 191). (DO- NATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 126). Eine Tätlichkeit ist typischerweise «anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und hefti- gen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Ge- genstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zer- zausung einer kunstvollen Frisur» (BGE 117 IV 14, E. 2a/cc). Bejaht wurden Tätlichkeiten auch bei Schlägen mit einem Notizblock auf den Hintern (BGer, 6B_227/2019 v. 13.9.2019, E. 1.5), beim Pa- cken an den Haaren (OGer ZH, SB190028 v. 19.8.2019, E. 2.5.1), bei der Hervorrufung geringfügiger Hämatome (OGer ZH, SB190028 v. 19.8.2019, E. 2.5.2), beim Spucken ins Gesicht (BGer, 6B_883/2018 v. 18.12.2018, E. 1.3) sowie beim nur kurz dauernden und ohne Folge bleibenden Ell- bogenwürgegriff (AppGer BS, SB.2018.52 v. 27.2.2019, E. 5.5). Selbst ein Streifschuss kann, wenn er bloss eine geringfügige Verletzung verursacht, eine Tätlichkeit darstellen (BGE 99 IV 253, E. 1). Nicht erfasst sind demgegenüber harmlose Schubser, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warte- schlangen, vorkommen können (BGE 117 IV 14, E. 2a/cc). Auch das Aus-der-Hand-Schlagen eines Fotoapparats ist keine Tätlichkeit, selbst wenn dabei auf die Hände der betroffenen Person geschla- gen wird (OGer ZH, UE190010 v. 9.5.2019, E. III.5). (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 2 zu Art. 126). Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlich- keit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichte- te Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen 6 bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Tole- riertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist da- zu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. […] (Urteil des Bun- desgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 7.2 Vorliegend ist nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt, insbeson- dere in Anbetracht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspu- cken. Das gezielte Anhusten mitten ins Gesicht aus kürzester Distanz könnte je nach Betrachtungsweise und den beweiswürdigend zu erstellenden konkreten Um- ständen von einem Sachgericht als Eingriff in die körperliche Integrität des Ge- genübers betrachtet werden, welcher das übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. In casu ist mit anderen Worten neben der unklaren Beweislage - teilweise darauf aufbauend - auch die Rechtslage zweifelhaft. Vor diesem Hinter- grund kann offengelassen werden, ob auch einer der weiteren Straftatbestände, welche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführt worden sind, erfüllt ist. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Auf die Erteilung von Weisungen im Sinne von Art 397 Abs. 3 StPO wird verzichtet. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 StPO). 8.2 Da Rechtsanwalt D.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO analog). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. November 2020 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8