Hinzu kommt, dass die DNA-Probeentnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein präventives Element aufweisen darf. Schliesslich ist die Massnahme angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs als zumutbar zu beurteilen. Mit Blick auf die Aufklärung weiterer vom Beschwerdeführer begangene oder noch zu begehende Delikte ist die DNA-Analyse folglich rechtens. 6.3 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.