Namentlich bei einem Hausfriedensbruch ist die DNA-Analyse in der Regel ein äusserst taugliches Ermittlungsinstrument. Darauf zu vertrauen, dass der Beschwerdeführer seine als politischen Aktivismus bezeichneten Straftaten jedes Mal vorher ankündigt, dokumentiert und publiziert und damit quasi selber die Arbeit der Ermittler übernimmt, kann den Strafverfolgungsbehörden klarerweise nicht zugemutet werden. Eine derartige Erschwerung der Ermittlungstätigkeit ist nicht angebracht. Hinzu kommt, dass die DNA-Probeentnahme nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein präventives Element aufweisen darf.