Nicht zuletzt aufgrund der Häufigkeit, in welcher der Beschwerdeführer seine «Aktionen» tätigt und mit welcher er die Strafverfolgungsbehörde beschäftigt (und voraussichtlich weiter beschäftigen wird), kann nicht mehr von leichter Delinquenz gesprochen werden. Auch enthält das Deliktsmuster des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit Delikte von gewisser Schwere wie etwa Hausfriedensbrüche oder Straftaten gegen die öffentliche Gewalt, welche die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. Namentlich bei einem Hausfriedensbruch ist die DNA-Analyse in der Regel ein äusserst taugliches Ermittlungsinstrument.