5 lassen sich nicht einfach als harmlose politische Propagandaaktionen abtun. Nicht zuletzt aufgrund der Häufigkeit, in welcher der Beschwerdeführer seine «Aktionen» tätigt und mit welcher er die Strafverfolgungsbehörde beschäftigt (und voraussichtlich weiter beschäftigen wird), kann nicht mehr von leichter Delinquenz gesprochen werden.