Namentlich bei der Anlasstat handelt es sich angesichts des von der Privatklägerin geltend gemachten Schadens von CHF 20'000.00 nicht mehr um ein Kavaliersdelikt. Selbst wenn die DNA- Probeentnahme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an die Begehung eines Offizialdelikts geknüpft wäre, kann angemerkt werden, dass es sich hierbei um eine qualifizierte Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0) und damit um ein Offizialdelikt handelt (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1).